§ 24 § 24. Vollzugsklausel. — Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Gliederung
TEIL III Schlußbestimmungen
§ 24 § 24. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 17, 18, 19, 20 und 23 die Bundesministerin für Justiz;
2. hinsichtlich des § 22 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
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