(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, eine vorübergehende Inanspruchnahme fremden Gutes zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage zu bewilligen. Dabei ist auf etwaige Rechte der Landesverteidigung Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Vorarbeiten sind unter tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauches der betroffenen Grundstücke vorzunehmen.
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