BundesrechtBundesgesetzeElektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckenTEIL I Grundsätzliche Bestimmungen in Angelegenheiten des Starkstromwegerechtes, soweit es nicht unter Art. 10 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 fällt (Art. 12 Abs. 1 Z 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929)§ 12

§ 12§ 12. Durchführung von Enteignungen

In Kraft seit 01. Januar 2005
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