(1) Die Behörde ist zu ermächtigen, bei Vorliegen eines Ansuchens um eine Bewilligung gemäß § 5 oder gemäß § 6 über Antrag oder von Amts wegen ein Vorprüfungsverfahren anzuordnen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nach § 7 Abs. 1 zu befürchten ist.
(2) Hiebei ist vorzusehen, daß sämtliche Behörden und öffentlich-rechtliche Körperschaften, welche die durch die geplante elektrische Leitungsanlage berührten öffentlichen Interessen (§ 7 Abs. 1) vertreten, gehört werden und festgestellt wird, ob und unter welchen Bedingungen die geplante elektrische Leitungsanlage den berührten öffentlichen Interessen nicht widerspricht.
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