§ 18 § 18. Ausschließung der Verjährung und Ersitzung — Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Gliederung
TEIL II Unmittelbar anwendbares Bundesrecht
§ 18 § 18. Ausschließung der Verjährung und Ersitzung
Rückverweise
Die Verjährung und Ersitzung von Leitungsrechten ist ausgeschlossen.
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