BundesrechtBundesgesetzeElektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckenTEIL II Unmittelbar anwendbares Bundesrecht§ 20

§ 20 § 20. Zugehörigkeit elektrischer Leitungsanlagen

In Kraft seit 01. März 1968
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§ 20 § 20. Zugehörigkeit elektrischer Leitungsanlagen — Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken | GesetzeFinden.at