(1) Die Landesgesetzgebung hat für das Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer elektrischen Leitungsanlage die erforderlichen Unterlagen, wie zum Beispiel einen technischen Bericht, einen Lageplan, ein Grundstücksverzeichnis, ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen und eine Beschreibung der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte, vorzusehen.
(2) Die Behörde ist zu ermächtigen, von der Beibringung einzelner der in Abs. 1 genannten Unterlagen abzusehen.
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