§ 15 § 15. Behörde — Elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken
Die Landesgesetzgebung hat mit der Durchführung der auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden Ausführungsgesetze mit Ausnahme der Strafbestimmungen die Landesregierung zu betrauen.
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