(1) Die Landesgesetzgebung kann für elektrische Leitungsanlagen, sofern nicht zur Sicherung des dauernden Bestandes derselben an einem bestimmten Ort die Enteignung (§ 10) erforderlich ist, die bescheidmäßige Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken einschließlich der Privatgewässer, der öffentlichen Straßen und Wege sowie des sonstigen öffentlichen Gutes vorzusehen.
(2) Die Leitungsrechte haben das Recht auf Einrichtung, Erhaltung und Betrieb der elektrischen Leitungsanlagen einschließlich der Ausästung der Leitungstrassen und der Vornahme von Walddurchschlägen sowie von Zugang und Zufahrt vom öffentlichen Wegenetz zu erhalten.
(3) Die Landesgesetzgebung hat festzusetzen, daß die benutzten Grundstücke und die Rechte Dritter hieran tunlichst geschont, der widmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nur unwesentlich behindert und eine zweckmäßige Nutzung nicht unmöglich gemacht werden.
(4) Die Leitungsrechte sind an das Eigentum an der Leitungsanlage zu binden und gegen jeden Eigentümer der betroffenen Grundstücke und jeden daran dringlich Berechtigten als wirksam zu erklären.
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