Landes-Arbeitsstoffeverordnung
§ 1Anwendungsbereich
§ 2§ 2*)Begriffsbestimmungen
§ 3§ 3*)Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 4§ 4*)Ersatz und Verbot der Verwendung von gefährlichenArbeitsstoffen und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren
§ 5§ 5*)Besondere Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 6§ 6Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle
§ 7§ 7*)Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung von gefährlichenArbeitsstoffen und Beschränkung des Zugangs zu denGefahrenbereichen
§ 8§ 8Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
§ 9§ 9Information und Unterweisung
§ 10§ 10Verzeichnis der Bediensteten
§ 11§ 11Grenzwerte
§ 12§ 12Messungen
§ 13§ 13*)Gesundheitsüberwachung
§ 14§ 14Ausnahmen
§ 15§ 15*)Anwendung von Bestimmungen
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 2 Abs. 1 und 2) von gefährlichen Arbeitsstoffen (§ 2 Abs. 4 bis 6) durch die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
a) Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, und
b) Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie auf Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler öffentlicher land- und forstwirtschaftlicher Berufs- oder Fachschulen bestimmt sind.
§ 2 § 2*) Begriffsbestimmungen
(1) Verwendung von Arbeitsstoffen ist das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Eine Verwendung liegt vor, wenn
a) der Umgang mit einem oder mehreren Arbeitsstoffen der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens ist;
b) der Umgang mit Arbeitsstoffen zwar nicht der Zweck der Tätigkeit oder des Arbeitsverfahrens ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Verfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren Arbeitsstoffen führen kann.
(3) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen – ausgenommen radioaktive –, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden.
(4) Gefährliche Arbeitsstoffe sind solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich und gesundheitsgefährdend einzustufen sind, oder die sonst aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder aufgrund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten darstellen können.
(5) Für die in Abs. 4 angeführten gefährlichen Eigenschaften von Arbeitsstoffen gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Gefährliche Arbeitsstoffe können ihre gefährlichen Eigenschaften in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand sowie Kombinationen daraus entfalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2015, 53/2018, 14/2025
§ 3 § 3*) Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Er hat die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 4 einzustufen. Ferner hat er jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen insbesondere zu berücksichtigen:
a) die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung;
b) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege wie beispielsweise eine Aufnahme in und/oder über die Haut;
c) die im § 11 dieser Verordnung und in der aufgrund des § 15 anzuwendenden Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes festgelegten Grenzwerte;
d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
e) die Informationen der Hersteller und Importeure, wobei im Zweifel Auskünfte der Hersteller oder Importeure eingeholt werden müssen;
f) die Ergebnisse von Messungen nach § 12;
g) die Ergebnisse bereits durchgeführter Gesundheitsüberwachungen nach § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und § 13 dieser Verordnung und
h) die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen.
(3) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Abständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
§ 4 § 4*) Ersatz und Verbot der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen und der Anwendung gefährlicher Arbeitsverfahren
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
a) mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, wenn dies nicht möglich ist,
b) mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Verwendung der im § 12 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes angeführten chemischen Arbeitsstoffe bei der Arbeit ist verboten. Das Verbot gilt nicht
a) wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt und seine Konzentration unter der im § 12 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes angegebenen Grenze liegt;
b) für ausschließlich wissenschaftliche Forschungs-, Versuchs- und Analysezwecke;
c) für Tätigkeiten zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen in Form von Neben- oder Abfallprodukten;
d) für die Herstellung der chemischen Arbeitsstoffe als Zwischenprodukte und für deren Verwendung als Zwischenprodukte unter Beachtung der festgelegten Grenzwerte.
(4) Dem Dienstgeber ist die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(5) Wenn an den Arbeitsprozessen wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(6) Die Meldung nach Abs. 4 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) Lage der Arbeitsstätte;
b) Menge der verwendeten Arbeitsstoffe;
c) durchgeführte Tätigkeiten oder Verfahren, einschließlich der Gründe für die Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen;
d) Zahl der voraussichtlich exponierten Bediensteten;
e) Beginn und Dauer der Arbeiten;
f) getroffene Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition von Bediensteten;
g) geplante Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Bediensteten und
h) Art der zu verwendenden Schutzausrüstungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
§ 5 § 5*) Besondere Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Dienstgeber dafür, dass die Exposition der Bediensteten auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber in der angegebenen Rangordnung folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:
a) Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
b) Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
c) Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
d) Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und diese nicht frei werden können.
e) Kann durch Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Arbeitsstoffe freigesetzt werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
f) Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
g) Kann trotz Vornahme der nach lit. a bis f zu treffenden Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie etwa Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 11 dieser Verordnung sowie der aufgrund des § 15 anzuwendenden Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes vorherzusehen ist, hat der Dienstgeber
a) jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition auszuschöpfen;
b) Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen, und
c) dafür zu sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird und diese während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(4) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer gefährlicher Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(5) Insbesondere trifft der Dienstgeber Vorkehrungen in der angegebenen Reihenfolge:
a) das Auftreten gefährlicher Konzentrationen von entzündlichen Stoffen bzw. gefährlicher Mengen von chemisch instabilen Stoffen ist zu verhindern;
b) wenn die Art der Arbeit eine Maßnahme nach lit. a nicht zulässt, ist das Auftreten von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, oder von ungünstigen Bedingungen, durch die chemisch instabile Stoffe oder Stoffgemische zu schädlichen physikalischen Wirkungen führen können, zu vermeiden und
c) sind die schädlichen Auswirkungen im Fall eines Brandes oder einer Explosion aufgrund der Entzündung entzündlicher Stoffe auf die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten oder die schädlichen physikalischen Wirkungen, die von chemisch instabilen Stoffen oder Stoffgemischen ausgehen, zu verringern.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
§ 6 § 6 Vorkehrungen für Unfälle, Zwischenfälle und Notfälle
(1) Der Dienstgeber hat
a) auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem im Voraus jene Maßnahmen festzulegen sind, die bei einem mit der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen im Zusammenhang stehenden Unfall, Zwischenfall oder Notfall zu treffen sind, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu gewährleisten;
b) dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen entsprechende Sicherheitsübungen durchgeführt werden;
c) die angemessenen Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen;
d) den Bediensteten entsprechende Informationen über Notfallvorkehrungen und über die bei einem Unfall oder Notfall auftretenden Gefahren zur Verfügung zu stellen und
e) beim Eintreten eines derartigen Ereignisses unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung seiner Auswirkungen zu ergreifen und die geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung des normalen Zustandes zu treffen; es dürfen nur diejenigen Bediensteten, die für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten unbedingt benötigt werden, in dem betroffenen Bereich arbeiten; sie sind mit geeigneter Schutzkleidung oder persönlicher Schutzausrüstung und mit speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten, die solange benutzt werden müssen, wie die Situation besteht; diese Situation darf kein Dauerzustand sein.
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können.
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
§ 7 § 7*) Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen und Beschränkung des Zugangs zu den Gefahrenbereichen
(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
a) gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann, und
b) Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Orte, Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe oder Gemische verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von gefährlichen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
a) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts Bedacht zu nehmen ist und
b) klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichnet sind.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern, gut sichtbar zu kennzeichnen und zu Bereichen zu erklären, in denen nicht geraucht werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2015
§ 8 § 8 Hygienemaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
(1) Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
a) Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden;
b) Bereiche eingerichtet werden, in denen die Bediensteten ohne Gefahr der Kontamination mit gefährlichen Arbeitsstoffen essen oder trinken können, und die Bediensteten an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit gefährlichen Arbeitsstoffen besteht, weder essen noch trinken noch rauchen und
c) den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) den Bediensteten geeignete Dienst- oder Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
b) getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;
c) die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird;
d) die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür vorgesehenen Ort sachgemäß aufbewahrt wird;
e) die persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
f) schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.
§ 9 § 9 Information und Unterweisung
(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die am Arbeitsplatz drohenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit durch gefährliche Arbeitsstoffe und die dagegen ergriffenen oder zu treffenden Maßnahmen zu sorgen. Die Information und Unterweisung hat sich insbesondere auf Folgendes zu erstrecken:
a) die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 12 durchzuführenden Messungen;
b) die Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit;
c) die zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;
d) die Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;
e) die am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen und
f) das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.
(2) Die Information und Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Die Information und Unterweisung hat in verständlicher Form zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
§ 10 § 10 Verzeichnis der Bediensteten
(1) Der Dienstgeber hat ein aktualisiertes Verzeichnis jener Bediensteten, die der Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, in dem Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie Art der Gefährdung angegeben wird.
(2) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.
§ 11 § 11 Grenzwerte
(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein gefährlicher Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein gefährlicher Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, dafür zu sorgen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 lit. e dieser Verordnung vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
§ 12 § 12 Messungen
(1) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Zeitabständen Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn
a) ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert oder ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung steht oder das Auftreten eines solchen Arbeitsstoffes nicht sicher auszuschließen ist, oder
b) ein explosionsgefährlicher oder brandgefährlicher Arbeitsstoff in Verwendung steht und aufgrund der Gefahrenbeurteilung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration dieses Arbeitsstoffes vorliegt.
(2) Messungen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die über die notwendige Fachkunde und die notwendigen Einrichtungen verfügen.
(3) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. a muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, dessen Grenzwert und der Atmosphäre am Arbeitsplatz angepasst sein. Das Messverfahren muss zu einem für die Exposition der Bediensteten repräsentativen Messergebnis führen, das die Konzentration des zu messenden Arbeitsstoffes eindeutig in der Einheit und der Größenordnung des Grenzwertes wiedergibt.
(4) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a, dass der Grenzwert eines Arbeitsstoffes nicht überschritten wird, so ist die Messung in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen. Diese Zeitabstände haben umso kürzer zu sein, je näher die gemessene Konzentration am Grenzwert liegt. Ergeben wiederholte Messungen die langfristige Einhaltung des Grenzwertes, können die Messungen in längeren Zeitabständen vorgenommen werden, sofern keine Änderung der Arbeitsbedingungen eingetreten ist, die zu einer höheren Exposition der Bediensteten führen könnte.
(5) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. a die Überschreitung eines Grenzwertes, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Sodann ist eine neuerliche Messung vorzunehmen.
(6) Bei Messungen nach Abs. 1 lit. b muss das Messverfahren dem zu messenden Arbeitsstoff, der zu erwartenden, für die Sicherheit der Bediensteten gefährlichen Konzentration und der Atmosphäre im Gefahrenbereich angepasst sein und zu einem für die Konzentration repräsentativen Messergebnis führen.
(7) Ergibt eine Messung nach Abs. 1 lit. b, dass eine für die Sicherheit der Bediensteten gefährliche Konzentration eines explosionsgefährlichen oder brandgefährlichen Arbeitsstoffes vorliegt, so hat der Dienstgeber unverzüglich die Ursachen festzustellen und Maßnahmen zu deren Abhilfe zu treffen.
§ 13 § 13*) Gesundheitsüberwachung
(1) Aufgrund der vom Dienstgeber durchzuführenden Ermittlung und Beurteilung von Gefahren bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe ist vom Dienstgeber festzulegen, für welche Bediensteten eine regelmäßige Kontrolle ihres Gesundheitszustandes im Sinne des § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes erforderlich ist und in welchen Abständen eine derartige Untersuchung stattzufinden hat.
(2) Eine regelmäßige medizinische Untersuchung ist durchzuführen, wenn Bedienstete am Arbeitsplatz mit Blei und seinen Ionenverbindungen in Berührung kommen und
a) eine Konzentration von mehr als 0,075 mg pro m³ Blei in der Luft als zeitlicher Mittelwert bezogen auf 40 Stunden pro Woche festgestellt wird oder
b) die Höhe des individuellen Blutbleispiegels von mehr als 40 µg Blei pro 100 ml Blut bei einem Bediensteten gemessen wird.
Der biologische Grenzwert des Blutbleispiegels eines Bediensteten darf 70 µg Blei pro 100 ml Blut, bei Frauen bis einschließlich 50 Jahre 45 μg Blei pro 100 ml Blut, nicht übersteigen.
(3) Bei Bediensteten, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind, muss die medizinische Untersuchung eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen und während des Expositionszeitraumes mindestens einmal alle drei Jahre durchgeführt werden.
(4) Der für die medizinische Untersuchung zuständige Arzt muss mit den für die einzelnen Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten in Bezug auf gefährliche Arbeitsstoffe vertraut sein.
(5) Tritt bei einem Bediensteten eine Krankheit oder gesundheitsschädliche Auswirkung auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen zurückzuführen ist, so kann der für die medizinische Untersuchung zuständige Arzt veranlassen, dass weitere Bedienstete, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterzogen werden.
(6) Für jeden Bediensteten, der der Gesundheitsüberwachung nach Abs. 1 unterliegt, hat der Dienstgeber eine persönliche Gesundheitsakte anzulegen. Diese enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gesundheitsüberwachung und der für die Exposition des betreffenden Bediensteten repräsentativen Überwachungsdaten.
(7) Jedem Bediensteten ist Zugang zu den Ergebnissen der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren. Jeder Bedienstete kann zudem eine Überprüfung der Ergebnisse der ihn betreffenden Gesundheitsüberwachung beantragen.
(8) Die in Abs. 6 genannten persönlichen Gesundheitsakten und die in § 10 Abs. 1 genannten Verzeichnisse sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(9) Alle Krankheitsfälle, bei denen festgestellt wurde, dass sie Folge einer berufsbedingten Exposition gegenüber gefährlichen Arbeitsstoffen sind, sind dem Dienstgeber zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 14/2025
§ 14 § 14 Ausnahmen
Ergibt die Gefahrenbeurteilung nach § 3, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 5 Abs. 4 bis 6, 6, 12 und 13 dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die nach den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
§ 15 § 15*) Anwendung von Bestimmungen
Die §§ 2 bis 11 und 15 bis 27f sowie die Anhänge I, III, V und VI der Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes sind im Anwendungsbereich des Landes und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes oder dieser Verordnung treten;
b) an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/Innen“, „Arbeitgeber/Innen“ und „Arbeitskleidung“ die Begriffe „Bedienstete“, „Dienstgeber“ und „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 50/2010, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025