(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann
a) mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, wenn dies nicht möglich ist,
b) mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.
(2) Mit besonderen Gefahren verbundene Verfahren bei der Verwendung von in Abs. 1 genannten Arbeitsstoffen dürfen nicht angewendet werden, wenn durch die Anwendung eines anderen Verfahrens, bei dem die von der Verwendung des gefährlichen Arbeitsstoffes ausgehenden Gefahren verringert werden können, ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erzielt werden kann.
(3) Die Verwendung der im § 12 Abs. 1 der Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes angeführten chemischen Arbeitsstoffe bei der Arbeit ist verboten. Das Verbot gilt nicht
a) wenn der chemische Arbeitsstoff in einem anderen chemischen Arbeitsstoff oder als Bestandteil von Abfällen vorliegt und seine Konzentration unter der im § 12 Abs. 2 der Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes angegebenen Grenze liegt;
b) für ausschließlich wissenschaftliche Forschungs-, Versuchs- und Analysezwecke;
c) für Tätigkeiten zur Beseitigung von chemischen Arbeitsstoffen in Form von Neben- oder Abfallprodukten;
d) für die Herstellung der chemischen Arbeitsstoffe als Zwischenprodukte und für deren Verwendung als Zwischenprodukte unter Beachtung der festgelegten Grenzwerte.
(4) Dem Dienstgeber ist die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen vor dem Beginn der Arbeiten schriftlich zu melden.
(5) Wenn an den Arbeitsprozessen wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz von Bedeutung sind und aufgrund deren die Meldung überholt ist, hat eine neue Meldung zu erfolgen.
(6) Die Meldung nach Abs. 4 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
a) Lage der Arbeitsstätte;
b) Menge der verwendeten Arbeitsstoffe;
c) durchgeführte Tätigkeiten oder Verfahren, einschließlich der Gründe für die Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen;
d) Zahl der voraussichtlich exponierten Bediensteten;
e) Beginn und Dauer der Arbeiten;
f) getroffene Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition von Bediensteten;
g) geplante Sicherheitsvorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der betroffenen Bediensteten und
h) Art der zu verwendenden Schutzausrüstungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
Keine Verweise gefunden
Rückverweise