(1) Verwendung von Arbeitsstoffen ist das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
(2) Eine Verwendung liegt vor, wenn
a) der Umgang mit einem oder mehreren Arbeitsstoffen der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens ist;
b) der Umgang mit Arbeitsstoffen zwar nicht der Zweck der Tätigkeit oder des Arbeitsverfahrens ist, es aber offenkundig ist oder die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren nach § 4 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Verfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren Arbeitsstoffen führen kann.
(3) Chemische Arbeitsstoffe sind alle chemischen Elemente und Verbindungen – ausgenommen radioaktive –, einzeln oder in einem Gemisch, wie sie in der Natur vorkommen oder durch eine Arbeitstätigkeit hergestellt, verwendet oder freigesetzt werden, einschließlich der Freisetzung als Abfall, unabhängig davon, ob sie absichtlich oder unabsichtlich erzeugt und ob sie in Verkehr gebracht werden.
(4) Gefährliche Arbeitsstoffe sind solche, die als explosionsgefährlich, brandgefährlich und gesundheitsgefährdend einzustufen sind, oder die sonst aufgrund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften oder aufgrund der Art und Weise ihrer Verwendung ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten darstellen können.
(5) Für die in Abs. 4 angeführten gefährlichen Eigenschaften von Arbeitsstoffen gelten die Begriffsbestimmungen des § 4 des Chemikaliengesetzes 1996.
(6) Gefährliche Arbeitsstoffe können ihre gefährlichen Eigenschaften in festem, flüssigem und gasförmigem Zustand sowie Kombinationen daraus entfalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2015, 53/2018, 14/2025
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