(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die am Arbeitsplatz drohenden Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit durch gefährliche Arbeitsstoffe und die dagegen ergriffenen oder zu treffenden Maßnahmen zu sorgen. Die Information und Unterweisung hat sich insbesondere auf Folgendes zu erstrecken:
a) die Ergebnisse der Gefahrenbeurteilung und der nach § 12 durchzuführenden Messungen;
b) die Einstufung und die Eigenschaften der am Arbeitsplatz auftretenden Arbeitsstoffe, die für diese Arbeitsstoffe festgelegten Grenzwerte und die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit;
c) die zu beachtenden Schutz- und Hygienemaßnahmen;
d) die Notwendigkeit der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen;
e) die am Arbeitsplatz bestehenden Warn- und Alarmeinrichtungen und
f) das Verhalten bei Unfällen, Zwischenfällen und Notfällen.
(2) Die Information und Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, weiters bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.
(3) Die Information und Unterweisung hat in verständlicher Form zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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