(1) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden. Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Dienstgeber dafür, dass die Exposition der Bediensteten auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
(2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, so hat der Dienstgeber in der angegebenen Rangordnung folgende Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu treffen:
a) Die Menge der vorhandenen gefährlichen Arbeitsstoffe ist auf das nach der Art der Tätigkeit unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
b) Die Anzahl der Bediensteten, die der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
c) Die Dauer und die Intensität der möglichen Einwirkungen von gefährlichen Arbeitsstoffen auf Bedienstete sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
d) Die Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge sind, soweit dies technisch möglich ist, so zu gestalten, dass die Bediensteten nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können und diese nicht frei werden können.
e) Kann durch Maßnahmen nicht verhindert werden, dass gefährliche Arbeitsstoffe freigesetzt werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Bediensteten zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist.
f) Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
g) Kann trotz Vornahme der nach lit. a bis f zu treffenden Maßnahmen kein ausreichender Schutz der Bediensteten erreicht werden, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass diese erforderlichenfalls entsprechende persönliche Schutzausrüstungen verwenden.
(3) Bei bestimmten Tätigkeiten wie etwa Wartungs- oder Reinigungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Bediensteten oder eine Überschreitung eines Grenzwertes im Sinne des § 11 dieser Verordnung sowie der aufgrund des § 15 anzuwendenden Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes vorherzusehen ist, hat der Dienstgeber
a) jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Exposition auszuschöpfen;
b) Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, um die Dauer der Exposition auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu verkürzen, und
c) dafür zu sorgen, dass mit diesen Arbeiten nur die dafür unbedingt notwendige Anzahl von Bediensteten beschäftigt wird und diese während dieser Tätigkeiten die entsprechenden persönlichen Schutzausrüstungen verwenden.
(4) Der Dienstgeber hat auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung die geeigneten technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung, Handhabung und Trennung unvereinbarer gefährlicher Arbeitsstoffe festzulegen, um die Bediensteten vor Gefahren zu schützen, die aufgrund der physikalisch-chemischen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe auftreten können.
(5) Insbesondere trifft der Dienstgeber Vorkehrungen in der angegebenen Reihenfolge:
a) das Auftreten gefährlicher Konzentrationen von entzündlichen Stoffen bzw. gefährlicher Mengen von chemisch instabilen Stoffen ist zu verhindern;
b) wenn die Art der Arbeit eine Maßnahme nach lit. a nicht zulässt, ist das Auftreten von Zündquellen, die zu Bränden oder Explosionen führen können, oder von ungünstigen Bedingungen, durch die chemisch instabile Stoffe oder Stoffgemische zu schädlichen physikalischen Wirkungen führen können, zu vermeiden und
c) sind die schädlichen Auswirkungen im Fall eines Brandes oder einer Explosion aufgrund der Entzündung entzündlicher Stoffe auf die Gesundheit und Sicherheit der Bediensteten oder die schädlichen physikalischen Wirkungen, die von chemisch instabilen Stoffen oder Stoffgemischen ausgehen, zu verringern.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
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