(1) Der Dienstgeber hat
a) auf der Grundlage der Gefahrenbeurteilung einen Aktionsplan zu erstellen, in dem im Voraus jene Maßnahmen festzulegen sind, die bei einem mit der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen im Zusammenhang stehenden Unfall, Zwischenfall oder Notfall zu treffen sind, um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Bediensteten zu gewährleisten;
b) dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen entsprechende Sicherheitsübungen durchgeführt werden;
c) die angemessenen Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen;
d) den Bediensteten entsprechende Informationen über Notfallvorkehrungen und über die bei einem Unfall oder Notfall auftretenden Gefahren zur Verfügung zu stellen und
e) beim Eintreten eines derartigen Ereignisses unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Minderung seiner Auswirkungen zu ergreifen und die geeigneten Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung des normalen Zustandes zu treffen; es dürfen nur diejenigen Bediensteten, die für Instandsetzungsarbeiten und sonstige notwendige Tätigkeiten unbedingt benötigt werden, in dem betroffenen Bereich arbeiten; sie sind mit geeigneter Schutzkleidung oder persönlicher Schutzausrüstung und mit speziellen Sicherheitseinrichtungen und besonderen Arbeitsmitteln auszustatten, die solange benutzt werden müssen, wie die Situation besteht; diese Situation darf kein Dauerzustand sein.
(2) Der Dienstgeber hat Arbeitsstätten, in denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, mit geeigneten Warn- und Alarmeinrichtungen auszustatten, um Abhilfemaßnahmen und Hilfs-, Rettungs- und Evakuierungsmaßnahmen unverzüglich durchführen zu können.
(3) Der Dienstgeber hat darüber hinaus alle Informationen, die im Fall eines Unfalls, Zwischenfalls oder Notfalls erforderlich sind, um rasche und wirksame Hilfsmaßnahmen ergreifen zu können, bereit zu halten und den Hilfs- und Rettungsdiensten zur Verfügung zu stellen.
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