Die §§ 2 bis 11 und 15 bis 27f sowie die Anhänge I, III, V und VI der Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes sind im Anwendungsbereich des Landes und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) an die Stelle der Verweisungen auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils die Verweisungen auf die sinngemäß entsprechenden Bestimmungen des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes oder dieser Verordnung treten;
b) an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/Innen“, „Arbeitgeber/Innen“ und „Arbeitskleidung“ die Begriffe „Bedienstete“, „Dienstgeber“ und „Dienstbekleidung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 50/2010, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
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