(1) Der MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatz-Konzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der die höchstzulässige Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auch bei wiederholter und langfristiger Exposition im Allgemeinen die Gesundheit von Menschen nicht beeinträchtigt und diese nicht unangemessen belästigt.
(2) Der TRK-Wert (Technische Richtkonzentration) ist der Mittelwert in einem bestimmten Beurteilungszeitraum, der jene Konzentration eines gefährlichen Arbeitsstoffes in der Luft am Arbeitsplatz angibt, die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann und die als Anhaltspunkt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen und die messtechnische Überwachung am Arbeitsplatz heranzuziehen ist. TRK-Werte sind nur für solche gefährlichen Arbeitsstoffe festzusetzen, für die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft keine toxikologisch-arbeitsmedizinisch begründeten MAK-Werte aufgestellt werden können.
(3) Steht ein gefährlicher Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert nicht überschritten wird, und anzustreben, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(4) Steht ein gefährlicher Arbeitsstoff, für den ein TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.
(5) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe, für die ein MAK-Wert oder TRK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, so hat der Dienstgeber Maßnahmen festzulegen, die im Fall von Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen zu treffen sind.
(6) Bei Grenzwertüberschreitungen infolge von Zwischenfällen hat der Dienstgeber, solange die Grenzwertüberschreitung nicht beseitigt ist, dafür zu sorgen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 lit. e dieser Verordnung vorgesehenen Vorkehrungen eingehalten werden.
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