(1) Der Dienstgeber hat ein aktualisiertes Verzeichnis jener Bediensteten, die der Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe ausgesetzt sind, zu führen, in dem Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie Art der Gefährdung angegeben wird.
(2) Jedem Bediensteten ist zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses und den darin enthaltenen nicht personenbezogenen allgemeinen Informationen Zugang zu gewähren.
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