Ergibt die Gefahrenbeurteilung nach § 3, dass aufgrund der am Arbeitsplatz vorhandenen Mengen eines gefährlichen Arbeitsstoffes nur eine geringfügige Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten besteht, so sind die §§ 5 Abs. 4 bis 6, 6, 12 und 13 dieser Verordnung nicht anzuwenden, wenn die nach den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung zu ergreifenden Maßnahmen zur Verringerung dieser Gefahr ausreichen.
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