(1) Werden gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, so hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
a) Arbeitsplätze und Arbeitsmittel in einem dem Arbeitsablauf entsprechend sauberen Zustand erhalten, insbesondere Böden, Wände und andere Oberflächen regelmäßig gereinigt werden;
b) Bereiche eingerichtet werden, in denen die Bediensteten ohne Gefahr der Kontamination mit gefährlichen Arbeitsstoffen essen oder trinken können, und die Bediensteten an Arbeitsplätzen oder in Räumen, an bzw. in denen eine Gefahr der Kontamination mit gefährlichen Arbeitsstoffen besteht, weder essen noch trinken noch rauchen und
c) den Bediensteten geeignete Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen.
(2) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass
a) den Bediensteten geeignete Dienst- oder Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;
b) getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;
c) die Dienstbekleidung und die persönliche Schutzausrüstung außerhalb des Arbeitsraumes bzw. außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen wird;
d) die persönliche Schutzausrüstung an einem dafür vorgesehenen Ort sachgemäß aufbewahrt wird;
e) die persönliche Schutzausrüstung nach jedem Gebrauch, erforderlichenfalls auch vor jedem Gebrauch, überprüft und gereinigt wird, und
f) schadhafte Ausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.
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