(1) Der Dienstgeber hat sich im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren (§ 4 Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetz) hinsichtlich aller Arbeitsstoffe zu vergewissern, ob es sich um gefährliche Arbeitsstoffe handelt. Er hat die Eigenschaften der Arbeitsstoffe zu ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften nach § 2 Abs. 4 einzustufen. Ferner hat er jene Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen, die mit dem Vorhandensein und der Verwendung dieser Arbeitsstoffe verbunden sein können, und auf dieser Grundlage die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
(2) Der Dienstgeber hat im Rahmen der Gefahrenbeurteilung und bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen insbesondere zu berücksichtigen:
a) die konkreten Arbeitsbedingungen, die Menge und die gefährlichen Eigenschaften der verwendeten Arbeitsstoffe sowie ihre Gesamtwirkung;
b) das Ausmaß, die Art und die Dauer der Exposition einschließlich sonstiger Expositionswege wie beispielsweise eine Aufnahme in und/oder über die Haut;
c) die im § 11 dieser Verordnung und in der aufgrund des § 15 anzuwendenden Grenzwerteverordnung 2024 des Bundes festgelegten Grenzwerte;
d) alle Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten, die besonders gefährdeten Risikogruppen angehören;
e) die Informationen der Hersteller und Importeure, wobei im Zweifel Auskünfte der Hersteller oder Importeure eingeholt werden müssen;
f) die Ergebnisse von Messungen nach § 12;
g) die Ergebnisse bereits durchgeführter Gesundheitsüberwachungen nach § 20 des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes und § 13 dieser Verordnung und
h) die Wirkungen der bereits getroffenen oder noch zu treffenden Vorbeugungsmaßnahmen.
(3) Der Dienstgeber hat in regelmäßigen Abständen Art, Ausmaß und Dauer der Einwirkung von gefährlichen Arbeitsstoffen auf die Bediensteten zu ermitteln, wobei gegebenenfalls die Gesamtwirkung von mehreren gefährlichen Arbeitsstoffen sowie sonstige risikoerhöhende Bedingungen am Arbeitsplatz zu berücksichtigen sind. Diese Ermittlung ist zusätzlich auch bei Änderung der Bedingungen und bei Auftreten von Gesundheitsbeschwerden, die arbeitsbedingt sein können, vorzunehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 14/2012, 53/2018, 56/2020, 34/2021, 14/2025
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