(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
a) gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten herbeigeführt werden kann, und
b) Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind.
(2) Der Dienstgeber hat bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen dafür zu sorgen, dass alle aufgrund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Orte, Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe oder Gemische verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.
(3) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass nur solche Behälter zur Sammlung, zur Aufbewahrung, zum Transport oder zur Beseitigung von gefährlichen Arbeitsstoffen oder von Abfällen verwendet werden, die
a) hinsichtlich ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Inhalt sicher zu umschließen, wobei auf die Art des jeweiligen Inhalts Bedacht zu nehmen ist und
b) klar, eindeutig und sichtbar gekennzeichnet sind.
(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten hindern, gut sichtbar zu kennzeichnen und zu Bereichen zu erklären, in denen nicht geraucht werden darf.
*) Fassung LGBl.Nr. 34/2015
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