LandesrechtSteiermarkVerordnungenEntwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

Entwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen

In Kraft seit 18. Juni 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Entwicklungsprogrammes ist die Vermeidung von Gefährdungen durch Naturgewalten und Umweltschäden bei Hochwasserereignissen und bei Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten durch die Festlegung von Raumordnungsmaßnahmen.

(2) Zur Minimierung des Risikos bei Hochwasserereignissen und bei Ereignissen in Wildbach- und Lawineneinzugsgebieten im Sinne der Raumordnungsgrundsätze nach § 3 Abs. 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 – StROG und der dabei zu berücksichtigenden Ziele nach § 3 Abs. 2 Z 2 StROG sind die räumlichen Voraussetzungen für den Wasserrückhalt im Einzugsgebiet und im Abflussbereich eines Hochwassers zu erhalten und zu verbessern. Hiefür sind in den Retentions- und Abflussgebieten von Hochwässern sowie in den Bahnen und Ablagerungsbereichen von Lawinen zusammenhängende Freiräume zu erhalten, um das Gefährdungs- und Schadenspotenzial bei Hochwasser- und Lawinenereignissen so gering wie möglich zu halten.

(3) Die vorausschauende Freihaltung der Hochwasserretentions- und Abflussräume sowie der Gefahrenzonen hat Priorität vor der nachträglichen Sanierung.

§ 2

§ 2 Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele; Anwendungsvorrang

(1) Zur Umsetzung der Ziele des § 1 werden für Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche (§ 3) die in den §§ 6 bis 8 definierten Maßnahmen mit den in §§ 9 bis 13 enthaltenen Ausnahmen festgelegt.

(2) Sofern eine Fläche in mehreren Zonen und Bereichen gemäß § 3 Abs. 2 liegt, gelten für diese Fläche die jeweils restriktiveren Regelungen dieser Verordnung. Für Flächen im Uferstreifen gelten zugleich die Regelungen für den Uferstreifen (§ 6).

§ 3

§ 3 Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche

(1) Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind die in Abs. 2 beschriebenen Zonen und Bereiche, die nach Maßgabe der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen festgelegt wurden, sowie Uferstreifen (§ 4 Z 11) und Hochwasserabflussgebiete (HQ 100).

(2) Als Zonen und Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. rote Gefahrenzonen : gemäß § 8 Abs. 1 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – WRG-GZPV sowie gemäß § 7 Z 1 ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;

2. gelbe Gefahrenzonen : gemäß § 8 Abs. 2 WRG-GZPV sowie gemäß § 7 Z 2 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;

3. rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche : gemäß § 10 Abs. 2 WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;

4. blaue Funktionsbereiche : gemäß § 10 Abs. 3 WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;

5. blaue Vorbehaltsbereiche : gemäß § 7 Z 3 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;

6. violette Hinweisbereiche : gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen.

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1. Bauführung : Herstellung von baubewilligungspflichtigen (§§ 19 und 20 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) und meldepflichtigen (§ 21 Stmk. BauG) Vorhaben;

2. Baulücke im Uferstreifen : eine unbebaute Fläche im Uferstreifen zwischen zwei Bestandsgebäuden, welche im Abstand von max. 60 m zueinander stehen. Die Fläche wird begrenzt durch die Verschneidungslinie der am nächsten zueinander liegenden uferseitigen Gebäudeecken der beiden Bestandsgebäude. Nebengebäude (§ 4 Z 47 Stmk. BauG) bleiben bei der Begrenzung der Fläche unberücksichtigt;

3. BE 150 : Bemessungsereignis mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 150 Jahren;

4. Böschungsoberkante : die im Zuge von Abflussuntersuchungen festgelegte oder die von einem dazu befugten Sachverständigen ermittelte Oberkante des Ufers entlang natürlich fließender Gewässer;

5. für die Nutzung des Grundstückes wesentliche Flächen : Flächen, die bebaut werden sollen, sowie unbebaute Flächen, bei welchen auf Grund ihrer Zweckwidmung von einer regelmäßigen Nutzung durch Personen auszugehen ist (z. B. Spielbereiche von Kindern, Terrassen, Flächen für die Verkehrserschließung, KFZ-Abstellflächen);

6. erhebliche Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen : Gefährdung durch einen Wildbach mit einer Energiehöhe (fließendes Wasser) oder einer Tiefe (stehendes Wasser) von mindestens 40 cm sowie Gefährdung durch eine Lawine mit einem Druck von mindestens 3 kN/m²;

7. Gefahrenfreistellung : Sicherung von Flächen vor Gefährdungen durch Wildbäche und Lawinen bezogen auf BE 150;

8. geringfügige Erweiterung : Erweiterung im Ausmaß von max. 3 000 m²;

9. Hochwasserfreistellung : Sicherung von Flächen vor Gefährdungen durch Hochwässer bezogen auf HQ 100;

10. HQ 100 : Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;

11. Uferstreifen : Streifen entlang von Fließgewässern einschließlich verrohrter bzw. überdeckter Gewässerabschnitte mit einer Breite von mindestens 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante. Die Breite beträgt mehr als 10 m, sofern dies in einem regionalen Entwicklungsprogramm (§ 11 Abs. 4 Z 3 StROG) festgelegt wurde. Ist keine Böschungsoberkante feststellbar, gilt der Bereich in einem Abstand von 15 m zur Gerinneachse als Uferstreifen.

§ 5

§ 5 Raumplanerische und wasserwirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Die raumplanerischen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen vor, sofern einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:

1. Lage innerhalb von Siedlungsschwerpunkten, touristischen Siedlungsschwerpunkten und Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe gemäß einem regionalen Entwicklungsprogramm oder

2. Flächen für die Erweiterung von rechtmäßig bestehenden Betrieben (Betriebserweiterungen), die im Gewerbegebiet (§ 30 Abs. 1 Z 4 StROG) oder im Industriegebiet (§ 30 Abs. 1 Z 5 StROG) liegen.

(2) Die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen unter folgenden Kriterien vor:

1. eine Hochwasserfreistellung und Gefahrenfreistellung der für die Nutzung des Grundstückes wesentlichen Flächen ohne Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen ist technisch möglich und

2. im Rahmen einer Vorprüfung wird durch einen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik festgestellt, dass bei widmungskonformer Nutzung

a) eine Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen sowie

b) eine besondere Gefährdung durch hohe Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen (z. B. Abflussmulden)

nicht zu erwarten sind.

Eine Vorprüfung nach Z 2 entfällt, wenn die betroffenen Flächen ausschließlich durch Lawinen gefährdet sind.

2. Abschnitt

Uferstreifen

§ 6

§ 6 Maßnahmen in Uferstreifen

(1) Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der zur Betreuung der Gewässer erforderlichen Zugänglichkeit sind Uferstreifen von Bauführungen freizuhalten.

(2) Vorbehaltlich der §§ 7 bis 13 sind davon folgende Bauführungen ausgenommen:

1. Umbauten und Änderungen des Verwendungszweckes von rechtmäßig bestehenden Bauten;

2. Zubauten, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist;

3. Neubauten in Baulücken im Uferstreifen, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist;

4. Errichtung von Brücken und Zu-/Abfahrten zu diesen Brücken, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist.

(3) Strengere Regelungen für Bauführungen im Uferstreifen in einer Verordnung der Gemeinde auf Grund des StROG bleiben davon unberührt.

3. Abschnitt

Blaue Funktionsbereiche, blaue Vorbehaltsbereiche, violette Hinweisbereiche

§ 7

§ 7 Maßnahmen in blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen sowie violetten Hinweisbereichen

In blauen Funktionsbereichen, blauen Vorbehaltsbereichen und violetten Hinweisbereichen ist die Ausweisung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig. Eine Ausweisung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG für den Zweck des Schutzes vor Naturgefahren ist zulässig.

4. Abschnitt

Rote und gelbe Gefahrenzonen, rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

§ 8

§ 8 Maßnahmen in roten und gelben Gefahrenzonen sowie in rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen

(1) Sofern in den §§ 9 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche von Bauführungen und Anschüttungen freizuhalten.

(2) Sofern in den §§ 9 bis 13 nichts anderes bestimmt ist, sind in roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen die Ausweisung und die Fortführung von Bauland, von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr im Flächenwidmungsplan unzulässig.

§ 9

§ 9 Allgemeine Ausnahmen für rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

(1) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren zulässig.

(2) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Anschüttungen zulässig:

1. Anschüttungen im Bauland;

2. Anschüttungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sofern es dadurch zu einer Verbesserung der Gefährdungssituation und zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen kommt;

3. Anschüttungen für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.

(3) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Errichtung von Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zulässig.

§ 10

§ 10 Ergänzende Ausnahmen für rote Gefahrenzonen

(1) In roten Gefahrenzonen sind Zu- und Umbauten, Änderungen des Verwendungszweckes und die Ersetzung bestehender Gebäude (Ersatzbau) zulässig, sofern dadurch

1. die Gefährdungssituation für die von der Bauführung betroffene bauliche Anlage und für die Benutzer dieser Anlage verbessert wird und

2. die Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gefährdungssituation (Abs. 1 Z 1) und auf die Abflusssituation (Abs. 1 Z 2) einzuholen. § 33 Abs. 7 StROG bleibt davon unberührt.

(3) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung in roten Gefahrenzonen ist die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht):

1. dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung bei nach ForstG-GZPV ausgewiesenen Flächen;

2. der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei nach WRG-GZPV ausgewiesenen Flächen.

(4) In roten Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:

1. Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;

2. Ausweisung von Gebäudeteilen als Sanierungsgebiet im Anschluss an Bauland zur Schaffung einer einheitlichen Widmung für das gesamte Gebäude;

3. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.

§ 11

§ 11 Ergänzende Ausnahmen für rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

(1) In rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.

(2) In rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:

1. Festlegung als Aufschließungsgebiet von

a) bestehendem Bauland, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;

b) geringfügigen Erweiterungen von Bauland, sofern die raumplanerischen und wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;

2. Festlegung von bebautem Bauland einschließlich kleinflächig unbebauter Bereiche als Sanierungsgebiet;

3. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze) und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen;

4. Erweiterung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze) und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 12

§ 12 Ergänzende Ausnahmen für gelbe Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen

(1) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.

(2) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:

1. Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;

2. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.

§ 13

§ 13 Ergänzende Ausnahmen für sonstige gelbe Gefahrenzonen

(1) In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind Bauführungen zulässig.

(2) In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:

1. Festlegung als Aufschließungsgebiet von

a) bestehendem Bauland und geringfügigen Erweiterungen, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;

b) neuem Bauland, sofern die raumplanerischen und wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;

2. Festlegung von bebautem Bauland einschließlich kleinflächig unbebauter Bereiche als Sanierungsgebiet;

3. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen;

4. Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 14

§ 14 Änderung der örtlichen Verhältnisse

(1) Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse liegt vor, wenn gemäß WRG-GZPV oder ForstG-GZPV als rote oder gelbe Gefahrenzonen ausgewiesene Flächen durch die Errichtung von wasserrechtlich bewilligten Schutzmaßnahmen oder sonstigen Schutzmaßnahmen begünstigt werden und eine Revision der Gefahrenzonenplanung noch nicht stattgefunden hat. Die Errichtung von Schutzmaßnahmen ist durch einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid (§ 121 WRG 1959) oder, sofern die Schutzmaßnahmen keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, in sonst geeigneter Form nachzuweisen.

(2) Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung das Gefährdungspotenzial zu erheben. Dazu ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen, in dem jedenfalls Art, Richtung und Ausmaß der noch zu erwartenden Gefährdung festgestellt werden sowie eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die Gefahrenzonenplanungen erstellt wird.

(3) Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse hat folgende Auswirkungen:

1. sofern bei der Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass eine Fläche hochwasserfrei und gefahrenfrei gestellt wurde, sind die Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes nicht mehr anzuwenden;

2. sofern bei der Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass das Gefährdungspotenzial für eine Fläche verringert wurde und sich nach den Kriterien dieses Entwicklungsprogrammes und der WRG-GZPV und ForstG-GZPV die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenzone ergeben würde, sind die für die jeweilige Gefahrenzone maßgeblichen Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes anzuwenden.

(4) Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Raumplanungsverfahren und im Bauverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht):

1. dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung bei nach ForstG-GZPV ausgewiesenen Flächen;

2. der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei nach WRG-GZPV ausgewiesenen Flächen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 15

§ 15 Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister bereits verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(3) Für Hochwasserabflussgebiete (HQ 100), in denen eine Gefahrenzonenplanung nach § 42a Abs. 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorliegt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die gelbe Gefahrenzone (§ 3 Abs. 2 Z 2) sinngemäß.

(4) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Zuge der nächsten Revision (§ 42 StROG) an die durch diese Verordnung geänderte Rechtslage anzupassen.

§ 16

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.

§ 17

§ 17 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005, außer Kraft.