(1) Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind die in Abs. 2 beschriebenen Zonen und Bereiche, die nach Maßgabe der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen festgelegt wurden, sowie Uferstreifen (§ 4 Z 11) und Hochwasserabflussgebiete (HQ 100).
(2) Als Zonen und Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. rote Gefahrenzonen : gemäß § 8 Abs. 1 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – WRG-GZPV sowie gemäß § 7 Z 1 ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
2. gelbe Gefahrenzonen : gemäß § 8 Abs. 2 WRG-GZPV sowie gemäß § 7 Z 2 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
3. rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche : gemäß § 10 Abs. 2 WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;
4. blaue Funktionsbereiche : gemäß § 10 Abs. 3 WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;
5. blaue Vorbehaltsbereiche : gemäß § 7 Z 3 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
6. violette Hinweisbereiche : gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen.
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