(1) Zur Umsetzung der Ziele des § 1 werden für Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche (§ 3) die in den §§ 6 bis 8 definierten Maßnahmen mit den in §§ 9 bis 13 enthaltenen Ausnahmen festgelegt.
(2) Sofern eine Fläche in mehreren Zonen und Bereichen gemäß § 3 Abs. 2 liegt, gelten für diese Fläche die jeweils restriktiveren Regelungen dieser Verordnung. Für Flächen im Uferstreifen gelten zugleich die Regelungen für den Uferstreifen (§ 6).
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