(1) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren zulässig.
(2) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Anschüttungen zulässig:
1. Anschüttungen im Bauland;
2. Anschüttungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sofern es dadurch zu einer Verbesserung der Gefährdungssituation und zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen kommt;
3. Anschüttungen für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.
(3) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Errichtung von Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zulässig.
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