(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister bereits verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Bauverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(3) Für Hochwasserabflussgebiete (HQ 100), in denen eine Gefahrenzonenplanung nach § 42a Abs. 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vorliegt, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die gelbe Gefahrenzone (§ 3 Abs. 2 Z 2) sinngemäß.
(4) Das örtliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan der Gemeinden sind spätestens im Zuge der nächsten Revision (§ 42 StROG) an die durch diese Verordnung geänderte Rechtslage anzupassen.
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