(1) In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind Bauführungen zulässig.
(2) In sonstigen gelben Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
1. Festlegung als Aufschließungsgebiet von
a) bestehendem Bauland und geringfügigen Erweiterungen, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;
b) neuem Bauland, sofern die raumplanerischen und wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen;
2. Festlegung von bebautem Bauland einschließlich kleinflächig unbebauter Bereiche als Sanierungsgebiet;
3. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen;
4. Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG und von Verkehrsflächen für den ruhenden Verkehr, sofern die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise