(1) Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse liegt vor, wenn gemäß WRG-GZPV oder ForstG-GZPV als rote oder gelbe Gefahrenzonen ausgewiesene Flächen durch die Errichtung von wasserrechtlich bewilligten Schutzmaßnahmen oder sonstigen Schutzmaßnahmen begünstigt werden und eine Revision der Gefahrenzonenplanung noch nicht stattgefunden hat. Die Errichtung von Schutzmaßnahmen ist durch einen wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid (§ 121 WRG 1959) oder, sofern die Schutzmaßnahmen keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen, in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung das Gefährdungspotenzial zu erheben. Dazu ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung einzuholen, in dem jedenfalls Art, Richtung und Ausmaß der noch zu erwartenden Gefährdung festgestellt werden sowie eine Gefährdungsprognose in Bezug auf die Gefahrenzonenplanungen erstellt wird.
(3) Eine Änderung der örtlichen Verhältnisse hat folgende Auswirkungen:
1. sofern bei der Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass eine Fläche hochwasserfrei und gefahrenfrei gestellt wurde, sind die Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes nicht mehr anzuwenden;
2. sofern bei der Einzelfallbeurteilung festgestellt wird, dass das Gefährdungspotenzial für eine Fläche verringert wurde und sich nach den Kriterien dieses Entwicklungsprogrammes und der WRG-GZPV und ForstG-GZPV die Zuordnung zu einer anderen Gefahrenzone ergeben würde, sind die für die jeweilige Gefahrenzone maßgeblichen Bestimmungen dieses Entwicklungsprogrammes anzuwenden.
(4) Bei einer Änderung der örtlichen Verhältnisse ist im Raumplanungsverfahren und im Bauverfahren die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht):
1. dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung bei nach ForstG-GZPV ausgewiesenen Flächen;
2. der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei nach WRG-GZPV ausgewiesenen Flächen.
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