(1) Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit und der zur Betreuung der Gewässer erforderlichen Zugänglichkeit sind Uferstreifen von Bauführungen freizuhalten.
(2) Vorbehaltlich der §§ 7 bis 13 sind davon folgende Bauführungen ausgenommen:
1. Umbauten und Änderungen des Verwendungszweckes von rechtmäßig bestehenden Bauten;
2. Zubauten, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist;
3. Neubauten in Baulücken im Uferstreifen, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist;
4. Errichtung von Brücken und Zu-/Abfahrten zu diesen Brücken, sofern die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit gutachterlich nachgewiesen wird und eine ausreichende Betreuung des Gewässers möglich ist.
(3) Strengere Regelungen für Bauführungen im Uferstreifen in einer Verordnung der Gemeinde auf Grund des StROG bleiben davon unberührt.
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