(1) Die raumplanerischen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen vor, sofern einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
1. Lage innerhalb von Siedlungsschwerpunkten, touristischen Siedlungsschwerpunkten und Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe gemäß einem regionalen Entwicklungsprogramm oder
2. Flächen für die Erweiterung von rechtmäßig bestehenden Betrieben (Betriebserweiterungen), die im Gewerbegebiet (§ 30 Abs. 1 Z 4 StROG) oder im Industriegebiet (§ 30 Abs. 1 Z 5 StROG) liegen.
(2) Die wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne dieser Verordnung liegen unter folgenden Kriterien vor:
1. eine Hochwasserfreistellung und Gefahrenfreistellung der für die Nutzung des Grundstückes wesentlichen Flächen ohne Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen ist technisch möglich und
2. im Rahmen einer Vorprüfung wird durch einen Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik festgestellt, dass bei widmungskonformer Nutzung
a) eine Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen sowie
b) eine besondere Gefährdung durch hohe Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen (z. B. Abflussmulden)
nicht zu erwarten sind.
Eine Vorprüfung nach Z 2 entfällt, wenn die betroffenen Flächen ausschließlich durch Lawinen gefährdet sind.
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