(1) In roten Gefahrenzonen sind Zu- und Umbauten, Änderungen des Verwendungszweckes und die Ersetzung bestehender Gebäude (Ersatzbau) zulässig, sofern dadurch
1. die Gefährdungssituation für die von der Bauführung betroffene bauliche Anlage und für die Benutzer dieser Anlage verbessert wird und
2. die Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen nicht beeinträchtigt wird.
(2) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung ist ein Gutachten einer/eines Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Wasserbautechnik oder auf dem Fachgebiet der Wildbach- und Lawinenverbauung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Gefährdungssituation (Abs. 1 Z 1) und auf die Abflusssituation (Abs. 1 Z 2) einzuholen. § 33 Abs. 7 StROG bleibt davon unberührt.
(3) Vor Erlassung einer baurechtlichen Bewilligung in roten Gefahrenzonen ist die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen (Anhörungsrecht):
1. dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung bei nach ForstG-GZPV ausgewiesenen Flächen;
2. der für die Wasserwirtschaft zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei nach WRG-GZPV ausgewiesenen Flächen.
(4) In roten Gefahrenzonen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
1. Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;
2. Ausweisung von Gebäudeteilen als Sanierungsgebiet im Anschluss an Bauland zur Schaffung einer einheitlichen Widmung für das gesamte Gebäude;
3. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.
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