(1) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind Bauführungen zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 2 vorliegen.
(2) In gelben Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen sind folgende Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig:
1. Festlegung von bebautem Bauland als Sanierungsgebiet;
2. Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 StROG (ausgenommen Campingplätze), sofern durch Festlegungen im Flächenwidmungsplan sichergestellt ist, dass nur solche baulichen Anlagen errichtet werden, die zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen führen.
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