LandesrechtSteiermarkVerordnungenEntwicklungsprogramm für den Umgang mit wasserbedingten Naturgefahren und Lawinen§ 12

§ 12Ergänzende Ausnahmen für gelbe Gefahrenzonen mit erheblicher Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen

In Kraft seit 18. Juni 2024
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