Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Bauführung : Herstellung von baubewilligungspflichtigen (§§ 19 und 20 Steiermärkisches Baugesetz – Stmk. BauG) und meldepflichtigen (§ 21 Stmk. BauG) Vorhaben;
2. Baulücke im Uferstreifen : eine unbebaute Fläche im Uferstreifen zwischen zwei Bestandsgebäuden, welche im Abstand von max. 60 m zueinander stehen. Die Fläche wird begrenzt durch die Verschneidungslinie der am nächsten zueinander liegenden uferseitigen Gebäudeecken der beiden Bestandsgebäude. Nebengebäude (§ 4 Z 47 Stmk. BauG) bleiben bei der Begrenzung der Fläche unberücksichtigt;
3. BE 150 : Bemessungsereignis mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 150 Jahren;
4. Böschungsoberkante : die im Zuge von Abflussuntersuchungen festgelegte oder die von einem dazu befugten Sachverständigen ermittelte Oberkante des Ufers entlang natürlich fließender Gewässer;
5. für die Nutzung des Grundstückes wesentliche Flächen : Flächen, die bebaut werden sollen, sowie unbebaute Flächen, bei welchen auf Grund ihrer Zweckwidmung von einer regelmäßigen Nutzung durch Personen auszugehen ist (z. B. Spielbereiche von Kindern, Terrassen, Flächen für die Verkehrserschließung, KFZ-Abstellflächen);
6. erhebliche Gefährdung durch Wildbäche oder Lawinen : Gefährdung durch einen Wildbach mit einer Energiehöhe (fließendes Wasser) oder einer Tiefe (stehendes Wasser) von mindestens 40 cm sowie Gefährdung durch eine Lawine mit einem Druck von mindestens 3 kN/m²;
7. Gefahrenfreistellung : Sicherung von Flächen vor Gefährdungen durch Wildbäche und Lawinen bezogen auf BE 150;
8. geringfügige Erweiterung : Erweiterung im Ausmaß von max. 3 000 m²;
9. Hochwasserfreistellung : Sicherung von Flächen vor Gefährdungen durch Hochwässer bezogen auf HQ 100;
10. HQ 100 : Hochwasser mittlerer Wahrscheinlichkeit mit einem voraussichtlichen Wiederkehrintervall von zumindest 100 Jahren;
11. Uferstreifen : Streifen entlang von Fließgewässern einschließlich verrohrter bzw. überdeckter Gewässerabschnitte mit einer Breite von mindestens 10 m gemessen ab der Böschungsoberkante. Die Breite beträgt mehr als 10 m, sofern dies in einem regionalen Entwicklungsprogramm (§ 11 Abs. 4 Z 3 StROG) festgelegt wurde. Ist keine Böschungsoberkante feststellbar, gilt der Bereich in einem Abstand von 15 m zur Gerinneachse als Uferstreifen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise