(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 2023 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2024, LGBl Nr 112/2023, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2025 weiter anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise