§ 3 § 3 — Kostenbeiträge des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025
(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 29. Dezember 2023 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2024, LGBl Nr 112/2023, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2025 weiter anzuwenden.
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