(1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber
1. im Verwaltungsbereich mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage,
2. im Gesundheitsbereich mindestens für einen ganzen Arbeitstag,
gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.
(1a) (Anm: außer Kraft getreten mit 31.12.2021 auf Grund LGBl Nr 143/2020).
(2) Die Verwendungsabgeltung beträgt
1. im Gesundheitsbereich 100 % der Differenz
2. im Verwaltungsbereich 50 % der Differenz
zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für Bedienstete, die die Direktorin oder den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs. 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993). Als Einkommensband, dem die Dienste zuzuordnen sind, gilt dabei das Einkommensband 14 des Einkommensschemas 1.
Rückverweise
LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 11 Verwendungsabgeltung
(1) Leistet die oder der Bedienstete Dienste, die einer Modellstelle eines höheren Einkommensbandes zugeordnet sind, nicht dauernd, aber 1. im Verwaltungsbereich mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, 2. im Gesundheitsbereich mindestens für einen ganzen Arbeitstag, gebührt ihr bzw …