Die Prüfung hat sich zu erstrecken auf:
1. die Kenntnis der jagdgesetzlichen Bestimmungen einschließlich jener des Gesetzes vom 16. Juni 1872, RGBl. Nr. 84, betreffend die amtliche Stellung des zum Schutze einzelner Zweige der Landeskultur aufgestellten Wachpersonals sowie die Kenntnis der für die Jagd maßgeblichen Bestimmungen über den Natur und Tierschutz.
2. Waffenkunde, die Handhabung von Waffen und Munition;
3. die Naturgeschichte des Wildes einschließlich des Raubwildes, die Wildhege, die Wildkrankheiten, die Jagdausübung und Maßnahmen gegen ein Übermaß an Raubzeug, die Hundeführung, Krankheiten der Hunde, jagdliche Fachausdrücke (Weidmannssprache), erste Hilfe bei Unglücksfällen und bei alpinem Notruf.
4. die für die Jagd maßgeblichen Bestimmungen des Forstrechtes, die Wildschadensverhütung und das Erkennen und Bewerten von Wildschäden sowie auf die für die Prüfung zur Erlangung der ersten Jagdkarte vorgeschriebenen Prüfungsgegenstände (§ 3 Abs. 1 der Jägerprüfungsverordnung).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/1986
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