(1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen D – Dienst in Unteroffiziersfunktion und M BUO 2 nach den zum Zeitpunkt des jeweiligen Abschlusses geltenden Verordnungen gilt jedenfalls als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO nach dieser Verordnung.
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 2 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss
1. des Einjährig-Freiwilligen-Kurses 2 der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 1,
2. des Vorbereitungssemesters im Rahmen des Auswahlverfahrens zur Truppenoffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe,
3. der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung oder ein Jagdkommandogrundkurs oder ein Jagdkommandounterstützungsgrundkurs hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe,
4. der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
5. des Lehrgangs Führung Organisationselement 2 nach § 3 Abs. 4 der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.
(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 3 nach dieser Verordnung gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011.
(4) Als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 gilt der erfolgreiche Abschluss
1. der Ausbildung an höheren technischen Lehranstalten oder an berufsbildenden technischen Schulen hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
2. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Elektrotechnik und Elektronik“ oder „Metalltechnik und Maschinenbau“ oder „Informations- und Kommunikationstechnologien“ oder „Kraftfahrzeugtechnik“ oder „Landmaschinentechnik“ oder „Anlagen- und Betriebstechnik“ hinsichtlich der Fachrichtung Technischer Dienst nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
3. hinsichtlich der Fachrichtung Luftfahrzeugtechnik
a) der Bundesfachschule für Flugtechnik, oder
b) einer Berufsausbildung in den Fachbereichen „Luftfahrzeugmechanik/-technik“ oder „Leichtflugzeugbau“,
4. der Berufsausbildung in den Fachbereichen „Bauwesen“, „Holz, Glas und Ton“, Gebäudetechnik“, „Elektrotechnik und Elektronik“ und „Metalltechnik und Maschinenbau“ hinsichtlich der Waffengattung Pioniertruppe nach Maßgabe der beabsichtigten Verwendung,
5. des Lehrberufes „Koch“ hinsichtlich der Fachrichtung Verpflegswesen,
6. der Notfallsanitäterausbildung in Verbindung mit „Allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre“ und „Allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion“ hinsichtlich der Fachrichtung Sanitätsdienst und
7. der Ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-Gesangspädagogik“ oder eines Instrumentalstudiums an einer Musikuniversität oder an einem Konservatorium hinsichtlich der Fachrichtung Musikdienst.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen nach der Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 2012, BGBl. II Nr. 374/2011, gelten als erfolgreicher Abschluss der entsprechenden Teilprüfungen nach dieser Verordnung. Dies gilt nicht für die Teilprüfung Waffen-, Geräte- und Fachausbildung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Fachrichtungen Technischer Dienst und Verpflegswesen.
(6) Der gültige Nachweis über die Kenntnisse der Fremdsprache Englisch im Zuge einer Zuordnungsprüfung nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer mit der Zuordnung zur Englischausbildung von höher als 1B gilt als erfolgreich abgelegte Teilprüfung des Prüfungsfaches Englisch nach § 4 Abs. 3 Z 7.
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