IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 29.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
und beschließt:
II. Der Antrag "auf Aussetzung der Einhebung und/oder Einbringung des in Rede stehenden Betrages von EUR 220,80 bis zur vollständigen Erledigung dieses Rechtsmittelverfahrens" wird gemäß § 31 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Zahlungsaufforderung vom 11.06.2024 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderabgabe für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 zahlbar bis zum 02.07.2024 vor.
Nachdem keine Zahlung erfolgte übermittelte die belangte Behörde die Zahlungserinnerung vom 31.07.2024, mit der sie die beschwerdeführende Partei zur Leistung des ORF-Beitrags und der Tiroler Kulturförderabgabe sowie eines Säumniszuschlages zahlbar bis 23.08.2024 verpflichtete.
Mangels Zahlung übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die "2. (und letzte Mahnung) Zahlungserinnerung Jänner 2024 – Dezember 2023: ORF-Beitrag" mit der Aufforderung den ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderabgabe sowie den Säumniszuschlag bis zum 19.09.2024 zu bezahlen. Zugleich übermittelte die belangte Behörde den vollstreckbaren Rückstandsausweis vom 29.08.2024 über den ORF-Beitrag samt den damit verbundenen Abgaben für 01.01.2024 bis 31.12.2024 iHv EUR 220,80 und den Säumniszuschlag iHv EUR 18,36, insgesamt EUR 239,16, welche Beträge ab 20.09.2024 vollstreckbar sind.
Hierauf reagierte die beschwerdeführende Partei mit der E-Mail vom 05.09.2024, in der die Forderung bestritten und die Erlassung eines Bescheides über die Festsetzung der ORF-Beiträge verlangt wird.
Mit dem am 20.01.2025 stellte die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde EUR 748,71 aus dem Titel Abrechnung/Zahlung an XXXX , Spesen und Auslagen, Rechtsberatungskosten, Beratungskosten und Evidenzgebühr in Rechnung, weil ein unseriöses und betrügerisch verdächtiges Inkasso-Unternehmen namens XXXX GmbH die Forderung der belangten Behörde einbringlich gemacht habe, wobei die beschwerdeführende Partei die Auffassung vertrat, dass bestrittene Forderungen nicht einbringlich gemacht werden dürften. Zugleich teilte sie mit, die Forderung auf das Konto des Inkassobüros überwiesen zu haben. Das Vorgehen der belangten Behörde sei ungesetzlich und unrechtmäßig.
Mit Schreiben vom 24.01.2025 teilte die belangte Behörde mit, sie habe einen Mahnstopp verfügt, da die bescheidmäßige Erledigung einige Zeit in Anspruch nehmen werde.
Mit Schreiben vom 25.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, irrtümlich sei eine Mahnung mit Rückstandsausweis versendet worden. Es sei aber wegen des anhängigen Verwaltungsverfahrens noch nicht erforderlich die vorgeschriebenen Beträge zu bezahlen und der Rückstandsausweis als gegenstandslos zu betrachten.
Mit E-Mail vom 03.04.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass die von der beschwerdeführenden Partei verrechnete Rückerstattung hinsichtlich eines Betrages von EUR 338,71 bearbeitet werde.
Die belangte Behörde teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 03.04.2025 das vorläufige Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens mit und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Äußerung. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass gemäß § 3 Abs 1 und 2 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 eine Beitragspflicht besteht und der ORF-Beitrag gemäß § 31 Abs 19 ORF-G EUR 15,30 pro Monat beträgt, weil die beschwerdeführende Partei über einen Hauptwohnsitz verfügt, volljährig ist und für diese Adresse der ORF-Beitrag noch nicht gezahlt wurde.
Mit E-Mail vom 22.04.2025 teilte die beschwerdeführende Partei hierzu mit, dass der im Raum stehende Betrag dem Grunde und der Höhe nach bestritten werde und verwies auf das laufende Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Auch der für 2025 anstehende Betrag werde bestritten.
Mit angefochtenem Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 den ORF-Beitrag mit EUR 183,60und die Tiroler Kulturförderungsabgabe mit EUR 37,20 vor. Der ORF-Beitrag und die Tiroler Kulturförderungsabgabe von insgesamt EUR 220,80 seien seit 02.07.2024 fällig und ab Zustellung des Bescheides auf das Konto der belangten Behörde unter Bekanntgabe der Beitragsnummer zu zahlen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde samt Antrag auf Aussetzung der Einhebung und/oder Einbringung des Betrages von EUR 220,00 bis zur Erledigung des Rechtsmittelverfahrens.
Am 29.04.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und hat seit dem 15.03.2018 ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX in XXXX . An dieser Anschrift besteht keine aufrechte Befreiung von der ORF-Beitragspflicht und wurde bisher kein ORF-Beitrag für das Jahr 2024 geleistet.
Der monatliche ORF-Beitrag beträgt EUR 15,30 im Jahr 2024. Er wurde mit Zahlungsaufforderung vom 11.06.2024 von der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 vorgeschrieben und war bis zum 02.07.2024 zur Zahlung fällig. Die beschwerdeführende Partei beantragte am 05.09.2024 die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages. Diesem Antrag kam die belangte Behörde mit angefochtenem Bescheid nach.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Diese Feststellungen wurden von der beschwerdeführenden Partei im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
Der monatliche ORF-Beitrag für 2024 ergibt sich aus dem Gesetz. Die Zahlungsaufforderung und der Antrag auf Bescheiderlassung ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, wie auch die Erledigung dieses Antrages durch den angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die Beschwerde verweist darauf, es sei nur eine Postfach-Adresse im angefochtenen Bescheid angegeben; die Bestimmungen würden jedoch eine vollständige inländische Adresse verlangen.
Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. § 58 AVG regelt Inhalt und Form der Bescheide. Dabei muss ein Bescheid als solcher bezeichnet werden, was beim angefochtenen Bescheid vorliegt. Weiter muss er einen Spruch und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Auch diese Voraussetzungen liegen im gegebenen Fall beim angefochtenen Bescheid vor. Zudem sind Bescheide zu begründen, wenn – wie im gegenständlichen Fall – dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird. Dem angefochtenen Bescheid ist eine solche Begründung zu entnehmen. Im Übrigen haben schriftliche Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen sowie die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wenn nicht eine Amtssignatur angebracht ist. Auch diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid. Die nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei erforderliche vollständige inländische Adresse ist von den Bestimmungen, entgegen ihrer Auffassung nicht gefordert. Daher erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet.
3.2. Weiters wird bemängelt, dass die ausgewiesene Firmenbuchnummer falsch sei, da das Firmenbuch keine Lehrzeichen kenne.
Es mag zutreffen, dass die angeführte Firmenbuchnummer ohne Lehrzeichen im Firmenbuch geführt wird. Dennoch erweist sie sich als zahlenmäßig korrekt ausgeführt. Überdies ist die Anführung einer Firmenbuchnummer kein gesetzlich erforderlicher Bescheidinhalt. Damit wäre selbst eine unrichtig angeführte Firmenbuchnummer für die Rechtserheblichkeit und Rechtsgültigkeit des angefochtenen Bescheides unerheblich. Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und erweist sich daher diesbezüglich als unbegründet.
3.3. Die beschwerdeführende Partei führt aus, die Bescheiderlasserin sei eine GmbH. Eine private GmbH könne keine Behörde sein, noch dazu, wenn die falsche Firmenbuchnummer angegeben sei.
Die Auffassung, es könne eine GmbH keine Behörde sein, trifft nicht zu, zumal seit Langem verfassungsrechtlich geklärt ist, dass eine GmbH mit hoheitlichen Aufgaben beliehen werden darf (vgl zB VfSlg 14.500/1996). In dem die Einhebung des ORF-Beitrages betreffenden Erkenntnis VfSlg 20.730/2025 führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beleihung der belangten Behörde mit behördlichen Aufgaben verfassungskonform ist (VfGH, aaO, Rz 80 ff). Die Beleihung einer juristischen Person des Privatrechts mit hoheitlichen Aufgaben bringt mit sich, dass die belangte Behörde rückständige Beträge und sonst damit verbundene Abgaben im Verwaltungsweg hereinbringen darf und damit zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zulässig ist.
Die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte falsche Firmenbuchnummer kann, selbst wenn dieses Vorbringen zuträfe, nichts an diesem Ergebnis ändern, sodass die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vermag.
3.4. Für Bundesabgaben sei – so die Beschwerde weiter – die BAO und nicht das AVG, das im Bescheid zitiert werde, anzuwenden. Auffällig sei, dass die belangte Behörde "im genannten, nichtigen “Bescheid” selbst eine ständige Vermischung mit der BAO betreibt, wie der Begriff “Beschwerde” usw, die das AVG nicht kennt".
Mit dieser Auffassung ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Beim ORF-Beitrag handelt es sich um keine öffentliche Abgabe im finanzrechtlichen Sinn und somit auch um keine Steuer, sondern um eine sonstige Geldleistungsverpflichtung (Kassai/Kogler, Die ORF-Gesetz-Novelle 2023, MR 2023, 235). Für die Einordnung als eine öffentliche Abgabe kommt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in erster Linie darauf an, ob die Ertragshoheit bei einer Gebietskörperschaft liegt und ob die eingehobenen Beträge einer solchen zufließen (VfSlg 17.414/2004 mit Verweis auf VfSlg 16.454/2002). Der ORF-Beitrag wird von der ORF-Beitrags Service GmbH als beliehene Rechtsträgerin eingehoben und fließt in weiterer Folge den Mitteln des ORF als Stiftung öffentlichen Rechts und damit einer von der Gebietskörperschaft "Bund" abzugrenzenden Institution zu.
Die Bundesabgabenordnung gilt in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind sowie in Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Nachdem der ORF-Beitrag keine öffentliche Abgabe ist und auch keine durch Abgabenbehörden des Bundes zu erhebende Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, ist die Anwendung der BAO ausgeschlossen.
Gemäß Art I Abs 2 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze (worunter das von der belangten Behörde herangezogene AVG zählt) auf behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden, soweit Art I Abs 3 EGVG nichts anderes vorsieht. Keine dieser dort genannten Ausnahmen von der Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze liegt im Verwaltungsverfahren betreffend die Festsetzung des ORF-Beitrages vor. Nach § 12 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz sind zudem die Bestimmungen des AVG, soweit nichts ausdrücklich Anderes bestimmt wird, anzuwenden. Dass es sich bei dieser Festsetzung um ein behördliches Verfahren einer Verwaltungsbehörde handelt, ergibt sich aus den obigen Darlegungen, auf die verwiesen wird (Pkt. 3.3.) sowie aus den Vorschriften des ORF-Beitrags-Gesetzes (zB §§ 10 ff leg.cit.).
Unzutreffend ist es, wenn die Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde betreibe selbst eine ständige Vermischung mit der BAO, wie der Begriff "Beschwerde", den das AVG nicht kenne. Hierbei übersah die beschwerdeführende Partei, dass dieser Begriff in der Rechtsmittelbelehrung deshalb verwendet wird, weil das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nach den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) die Beschwerde ist. Von einer Vermengung von Begrifflichkeiten mit der BAO ist daher keine Rede.
Mit dem diesbezüglichen Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen und erweist sich dieses als unbegründet.
3.5. Die Beschwerde führt überdies aus, es sei die Bescheidbegründung falsch, da auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides von einer Rückzahlung von EUR 338,71 die Rede sei, tatsächlich aber nur EUR 239,16 mit Valuta 09.04.2025 auf das Konto der beschwerdeführenden Partei überwiesen erhalten hätte. Auf der zweiten Seite des Bescheides sei davon die Rede, dass keine Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abgegeben worden sei, wo die beschwerdeführende Partei doch nachweislich am 22.04.2025 geantwortet habe.
Maßgeblich ist der Spruch des angefochtenen Bescheides, womit der beschwerdeführenden Partei der – richtig berechnete – ORF-Beitrag für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2024 iHv EUR 220,80 vorgeschrieben wurde. Wenn in der Begründung von einem Betrag die Rede ist, der zurückgezahlt worden sei, so steht diese Begründung in keinem ersichtlichen Verhältnis zum vorgeschriebenen Betrag und hat auch keinerlei Auswirkungen auf die Zahlungspflicht der beschwerdeführenden Partei. Dass diese den ORF-Beitrag bezahlt habe, wird von ihr nicht vorgebracht. Daher kann dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen.
3.6. Weiter bringt die beschwerdeführende Partei vor, es sei die genannte Zitierung der "vermutlich selbsternannten “Behörde”" der VwG-Eingabengebührenordnung ungültg, da für Rechtsmittel nach der BAO keine gebühren vorgesehen seien. In Österreich gelte das Gebührengesetz und nicht die im Bescheid genannte Bestimmung. Da die "ORF-Beitrags GmbH" keine Behörde sei und keinen Bescheid erlassen könne, dürfe sie auch nicht Gebühren vorschreiben.
Mit diesem Vorbringen ist die beschwerdeführende Partei nicht im Recht. Zunächst ist nochmals darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde keine selbsternannte Behörde ist, sondern aufgrund der gesetzlich erfolgten Beleihung mit hoheitlichen Aufgaben, etwa jene der bescheidmäßigen Festsetzung des ORF-Beitrages nach § 12 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz, echte Behördenfunktion hat. Die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Gebührenschuld nach der VwG-Gebührenverordnung von EUR 50,00 ist zu Recht angeführt und die beschwerdeführende Partei im Irrtum, wenn sie vermeint, nur das Gebührengesetz sei hier einschlägig. Ungeachtet dessen, vermag selbst eine unrichtige Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung – dies liegt freilich hier nicht vor – keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
3.7. Zuletzt vermeint die beschwerdeführende Partei, der angefochtene Bescheid sei durch "Mag. XXXX " mit dem handschriftlichen Zusatz "e.h." versehen worden, wobei der Zusatz auch als "ehrenhalber" angesehen werden könne, nichts auf einem Bescheid verloren habe bzw diesen ungültig mache.
Der angefochtene Bescheid wurde von einer appobationsbefugten Person – ihre Befugnis wird von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht angezweifelt – eigenhändig unterfertigt. Die durch den Geschäftsführer der belangten Behörde erteilte der Approbationsbefugnis ist an keine Form gebunden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 04.10.2001, 97/08/0078). Den Parteien muss auch nicht bekannt gemacht werden, auf Grund welcher Umstände die erledigende Person zur Genehmigung ermächtigt ist (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 04.10.2001, 97/08/0078; Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 4 [Stand 1.1.2014]). Die schriftliche Erledigung – der angefochtene Bescheid – wurde von der Genehmigungsberechtigten mit ihrer Unterschrift genehmigt. Der Zusatz "e.h.", der im verwendeten Kontext nur "eigenhändig" bedeuten kann – es ist hierbei auf einen verständigen Leser abzustellen und nicht auf eine absurde, weltfremde Deutung, wie sie die Beschwerde vornimmt – ist aufgrund der eigenhändig angebrachten Überschrift überflüssig, aber nicht schädlich. Das diesbezügliche Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und erweist sich damit als unbegründet.
3.8. Ergebnis
Die volljährige beschwerdeführende Partei ist an der verfahrensgegenständlichen Adresse, für die im Jahr 2024 noch kein ORF-Beitrag entrichtet wurde mit Hauptwohnsitz gemeldet, sodass die Voraussetzungen für die ORF-Beitragspflicht erfüllt sind.
Der Beginn der Beitragspflicht im privaten Bereich richtet sich gemäß § 8 Abs 1 ORF-Beitrags-Gesetz nach dem Ersten des Folgemonats, in dem der Hauptwohnsitz im ZMR angemeldet wurde. Nachdem § 8 ORF-Beitrags-Gesetz gemäß § 22 ORF-Beitrags-Gesetz mit 01.01.2024 in Kraft trat, ist eine rückwirkende Beitragseinforderung ausgeschlossen. Damit besteht die Beitragspflicht jedenfalls bereits mit dem Tag des Inkrafttretens der Bestimmung des § 8 ORF-Beitrags-Gesetz, der den Beginn der Beitragspflicht normiert, sohin seit 01.01.2024. Befreiungstatbestände vom ORF-Beitrag liegen nicht vor, sodass die beschwerdeführende Partei den vorgeschriebenen Beitrag für das Kalenderjahr 2024 seit 02.07.2024 schuldet.
Die geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrages erwiesen sich als unberechtigt. Die vorliegende Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.9. Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung und/oder Einbringung des geschuldeten Betrages:
Gemäß § 13 Abs 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung, es sei denn die Behörde schließt die aufschiebende Wirkung nach Abs 2 aus. Letzteres ist nicht erfolgt, sodass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung – sie tritt mit der Zustellung an die jeweilige Partei für diese ein – zukommt. Es war daher der gegenständliche Antrag mit Beschluss zurückzuweisen.
3.10. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. An den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Weiters begründet das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zur Verfassungsmäßigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen Stellung nimmt, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision (VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
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