Das Verlangen nach Auskunft im Sinn des § 3 Abs. 5 des Salzburger Parkgebührengesetzes muss eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweisen (vgl. zu § 103 Abs. 2 KFG VwGH 4.9.2018, Ra 2018/02/0084, und VwGH 7.12.2016, Ra 2016/02/0165).
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