Maiswurzelbohrer-Verordnung 2010
Gegenstand und Zweck
§ 2Überwachung von befallsgefährdeten Gebieten
§ 3Meldepflicht bei Verdacht oder Feststellung des A
§ 4Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 5Befallszone, Sicherheitszone und Pufferzone
§ 6Bekämpfungsmaßnahmen in der Befalls-, Sicherheits-
§ 7Befallsgebiet, Sicherheitsstreifen
§ 8Bekämpfungsmaßnahmen in einem Befallsgebiet und S
§ 9Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Eins
§ 10Begleitende Kontrolle der Bekämpfungsmaßnahmen
§ 11Aufhebung der Zonenfestlegungen, der Erklärungen z
§ 12Aufzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 13Umsetzungshinweis
§ 14In- und Außerkrafttreten
Vorwort
§ 1
Gegenstand und Zweck
§ 1
Diese Verordnung regelt zum Schutz der Wirtspflanzen der Gattung Mais (Zea mays) vor dem Maiswurzelbohrer (Diabrotica virgifera virgifera), im Folgenden als "Schädling" bezeichnet, die Maßnahmen zu dessen Feststellung, Bekämpfung und zur Verhütung seiner Ausbreitung.
§ 2
Überwachung von befallsgefährdeten Gebieten
§ 2
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schädlings an Wirtspflanzen sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen.
(2) Ergibt eine gemäß Abs 1 durchgeführte Untersuchung das Auftreten des Schädlings, hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg dies unverzüglich dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
§ 3
Meldepflicht bei Verdacht oder Feststellung des Auftretens des Schädlings
§ 3
(1) Alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls von Wirtspflanzen durch den Schädling erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten des Schädlings sind unverzüglich dem Bürgermeister, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu melden.
(2) Der Meldepflicht gemäß Abs 1 unterliegen:
1. Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Anbauflächen;
2. Personen, die gewerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen bevorraten oder damit Handel treiben;
3. bloße Inhaber oder Verwahrer von Wirtspflanzen oder Teilen davon.
§ 4
Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 4
(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 3 Abs 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.
(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses dürfen frische Wirtspflanzen oder frische Teile davon auf der Anbaufläche nicht geerntet und davon nicht verbracht werden.
§ 5
Befallszone, Sicherheitszone und Pufferzone
§ 5
(1) Wird auf einer Anbaufläche das Auftreten des Schädlings festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Verordnung festzulegen:
1. eine Befallszone mit einem Radius von mindestens 1 km um die Anbaufläche und
2. um die Befallszone eine Sicherheitszone mit einem Radius von mindestens 5 km.
(2) Um die Befalls- und die Sicherheitszone kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Pufferzone festlegen.
(3) Die genaue Festlegung der Befalls- und der Sicherheitszone sowie die Entscheidung über die Einrichtung einer Pufferzone und deren genaue Festlegung haben unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Befallsgrades, seiner aktuellen und erwarteten Ausbreitung und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze zu erfolgen.
(4) Die Abs 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Anbaufläche, auf der das Auftreten des Schädlings festgestellt wird, außerhalb des Landes Salzburg liegt.
(5) Erstrecken sich die Zonen gemäß Abs 1 oder 2 auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden, haben diese einvernehmlich vorzugehen.
(6) Verordnungen gemäß Abs 1 und 2 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung der Zonen berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
§ 6
Bekämpfungsmaßnahmen in der Befalls-, Sicherheits- und Pufferzone
§ 6
(1) In der Befallszone sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Frische Wirtspflanzen oder frische Teile davon dürfen innerhalb eines von der Bezirksverwaltungsbehörde festzulegenden und gemäß § 5 Abs 6 kundzumachenden Zeitraums nicht aus der Befallszone verbracht werden. Bei der Festlegung des Zeitraums sind die Biologie des Schädlings, die Fangraten, die klimatischen Bedingungen und die Art der Wirtspflanzen zu berücksichtigen.
2. Im nach Z 1 festgelegten Zeitraum dürfen keine Wirtspflanzen geerntet werden.
3. Von den Anbauflächen von Wirtspflanzen darf keine Erde aus der Befallszone verbracht werden.
4. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in drei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden oder es werden für zwei Jahre nach dem Jahr, in dem ein Schädling zuletzt gefangen worden ist, keine Wirtspflanzen angebaut.
5. Im Jahr des Auftretens des Schädlings und im Folgejahr ist bis zum Ende der Eiablage eine geeignete Bekämpfungsmaßnahme durchzuführen.
6. Landwirtschaftliche Maschinen sind vor dem Verlassen der Befallszone von Erde und sonstigen Rückständen zu reinigen.
7. Auf Flächen in der Befallszone, in denen keine Wirtspflanzen angebaut werden, ist der Durchwuchs mit Wirtspflanzen zu entfernen.
(2) In der Sicherheitszone ist eine der folgenden Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden.
2. Im Jahr des Auftretens des Schädlings und im Folgejahr ist bis zum Ende der Eiablage eine geeignete Bekämpfungsmaßnahme durchzuführen.
(3) In der Pufferzone ist die im Abs 2 Z 1 enthaltene Bekämpfungsmaßnahme zu ergreifen.
(4) Die im Abs 2 und 3 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen können entfallen, wenn die Wirtspflanzen im Jahr des Auftretens des Schädlings und im Folgejahr jeweils einer geeigneten Behandlung mit einem erlaubten Pflanzenschutzmittel (§ 4 Abs 2 und 3 des Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetzes) unterzogen werden.
§ 7
Befallsgebiet, Sicherheitsstreifen
§ 7
(1) Ergibt die Überwachung gemäß § 10 oder die Überwachung der Zonen, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung des im § 13 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsaktes eingerichtet sind, dass trotz der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen in den letzten zwei Jahren ein Fortbestand des Schädlings zu erwarten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung
1. die Festlegung der Befalls-, Sicherheits- und Pufferzone aufzuheben,
2. das Gebiet, in dem der Fortbestand des Schädlings zu erwarten ist, zum Befallsgebiet zu erklären und
3. einen das Befallsgebiet umgebenden Sicherheitsstreifen mit einer Breite von mindestens 5 km festzulegen.
(2) Die genaue Festlegung des Befallsgebietes und des Sicherheitsstreifens hat unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, seiner aktuellen und erwarteten Ausbreitung, der bisher durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze zu erfolgen.
(3) Verordnungen gemäß Abs 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung des Befallsgebietes und des Sicherheitsstreifens berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
§ 8
Bekämpfungsmaßnahmen in einem Befallsgebiet und Sicherheitsstreifen
§ 8
(1) In einem Befallsgebiet sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Von den Anbauflächen von Wirtspflanzen darf keine Erde aus dem Befallsgebiet verbracht werden.
2. Landwirtschaftliche Maschinen sind vor dem Verlassen des Befallsgebietes von Erde und sonstigen Rückständen zu reinigen.
3. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden, oder die Wirtspflanzen werden einer geeigneten Behandlung mit einem gemäß § 4 des Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetzes erlaubten Pflanzenschutzmittel unterzogen.
(2) In einem Sicherheitsstreifen ist eine der im Abs 1 Z 3 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
§ 9
Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Einschleppung des Schädlings
§ 9
(1) Besteht ein hohes Risiko einer Einschleppung des Schädlings auf dem Luftweg, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung eine die Bewegungs- und Abstellflächen von Zivilflugplätzen umgebende Zone in einer Breite von mindestens 2,5 km festzulegen.
(2) In einer Zone gemäß Abs 1 ist eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden.
2. Eine intensive Überwachung des Auftretens des Schädlings unter Verwendung von geeigneten Sexualpheromonfallen.
(3) Verordnungen gemäß Abs 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung der Zone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
(4) Eine Verordnung gemäß Abs 1 ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs 3 aufzuheben:
1. wenn das Risiko, das zu ihrer Erlassung geführt hat, weggefallen ist;
2. soweit die davon erfassten Flächen in einer Zone gemäß § 5 Abs 1 oder 2 liegen.
§ 10
Begleitende Kontrolle der Bekämpfungsmaßnahmen
§ 10
Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat in jeder Zone (§ 5) sowie in einem Befallsgebiet und dem Sicherheitsstreifen (§ 7) für die Dauer der jeweiligen Bekämpfungsmaßnahmen und in einer Zone gemäß § 9 das Auftreten des Schädlings zu überwachen. Dazu sind Sexualpheromonfallen aufzustellen, rasterförmig anzuordnen und regelmäßig zu kontrollieren. Die Art und die Anzahl der aufzustellenden Fallen sowie die Fangmethoden richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Merkmalen der in den jeweiligen Zonen liegenden Gebiete.
§ 11
Aufhebung der Zonenfestlegungen, der Erklärungen zu Befallsgebieten und der Festlegung von Sicherheitsstreifen
§ 11
Werden durch zwei Jahre nach dem Jahr, in dem ein Schädling zuletzt gefangen worden ist, keine weiteren Schädlinge mehr festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Festlegung der Zonen (§ 5), die Erklärung zum Befallsgebiet und die Festlegung des Sicherheitsstreifens (§ 7) unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs 6 bzw des § 7 Abs 3 aufzuheben.
§ 12
Aufzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 12
(1) Die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken haben dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg jährlich bis zum 31. August für das vergangene Jahr die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 und Abs 4 sowie § 8 Abs 1 Z 3 und Abs 2 mitzuteilen.
(2) Die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken haben im Fall der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln im Rahmen von Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 und Abs 4 sowie § 8 Abs 1 Z 3 und Abs 2
1. ein Spritztagebuch zu führen, aus dessen Aufzeichnungen wenigstens die genaue Bezeichnung der angewendeten Pflanzenschutzmittel, das Datum ihrer Anwendung und die Menge sowie die damit bearbeiteten Flächen ersichtlich sein müssen;
2. das Spritztagebuch durch mindestens vier Jahre aufzubewahren und
3. dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg auf dessen Verlangen bestimmte Aufzeichnungen gemäß Z 1 zu übermitteln.
(3) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Jahr zu berichten:
1. die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 und
2. die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 und Abs 4 sowie § 8 Abs 1 Z 3 und Abs 2.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Jahr zu übermitteln:
1. planliche Darstellungen der von einer Verordnung gemäß den §§ 5 Abs 1 und 2 sowie 7 Abs 1 Z 2 und 3 erfassten Gebiete und
2. die Begründung für die Festlegung des nach § 6 Abs 1 Z 1 festgelegten Zeitraums.
(5) Die Landesregierung übermittelt die Berichte bis zum 30. November jedes Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
§ 13
Umsetzungshinweis
§ 13
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung 2003/766/EG der Kommission vom 24. Oktober 2003 über Sofortmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Schadorganismus Diabrotica virgifera Le Conte in der Gemeinschaft, ABl Nr L 275 vom 25. Oktober 2003, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/644/EG der Kommission vom 25. Juli 2008, ABl Nr L 209 vom 6. August 2008.
§ 14
In- und Außerkrafttreten
§ 14
Diese Verordnung tritt mit 31. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maiswurzelbohrer-Verordnung, LGBl Nr 69/2004, außer Kraft.