Meldepflicht bei Verdacht oder Feststellung des Auftretens des Schädlings
§ 3
(1) Alle Anzeichen, die den Verdacht eines Befalls von Wirtspflanzen durch den Schädling erregen oder auf einen solchen Befall hinweisen, sowie jedes Auftreten des Schädlings sind unverzüglich dem Bürgermeister, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zu melden.
(2) Der Meldepflicht gemäß Abs 1 unterliegen:
1. Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstige Verfügungsberechtigte von Anbauflächen;
2. Personen, die gewerbsmäßig Wirtspflanzen oder Erzeugnisse aus Wirtspflanzen bevorraten oder damit Handel treiben;
3. bloße Inhaber oder Verwahrer von Wirtspflanzen oder Teilen davon.
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