Begleitende Kontrolle der Bekämpfungsmaßnahmen
§ 10
Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat in jeder Zone (§ 5) sowie in einem Befallsgebiet und dem Sicherheitsstreifen (§ 7) für die Dauer der jeweiligen Bekämpfungsmaßnahmen und in einer Zone gemäß § 9 das Auftreten des Schädlings zu überwachen. Dazu sind Sexualpheromonfallen aufzustellen, rasterförmig anzuordnen und regelmäßig zu kontrollieren. Die Art und die Anzahl der aufzustellenden Fallen sowie die Fangmethoden richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Merkmalen der in den jeweiligen Zonen liegenden Gebiete.
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