Untersuchungen und vorläufige Sicherungsmaßnahmen
§ 4
(1) Auf Grund einer Meldung gemäß § 3 Abs 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Durchführung der notwendigen Untersuchungen zu veranlassen.
(2) Bis zum Vorliegen eines Untersuchungsergebnisses dürfen frische Wirtspflanzen oder frische Teile davon auf der Anbaufläche nicht geerntet und davon nicht verbracht werden.
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