Vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung einer Einschleppung des Schädlings
§ 9
(1) Besteht ein hohes Risiko einer Einschleppung des Schädlings auf dem Luftweg, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung eine die Bewegungs- und Abstellflächen von Zivilflugplätzen umgebende Zone in einer Breite von mindestens 2,5 km festzulegen.
(2) In einer Zone gemäß Abs 1 ist eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden.
2. Eine intensive Überwachung des Auftretens des Schädlings unter Verwendung von geeigneten Sexualpheromonfallen.
(3) Verordnungen gemäß Abs 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung der Zone berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
(4) Eine Verordnung gemäß Abs 1 ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs 3 aufzuheben:
1. wenn das Risiko, das zu ihrer Erlassung geführt hat, weggefallen ist;
2. soweit die davon erfassten Flächen in einer Zone gemäß § 5 Abs 1 oder 2 liegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise