Befallsgebiet, Sicherheitsstreifen
§ 7
(1) Ergibt die Überwachung gemäß § 10 oder die Überwachung der Zonen, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedsstaat der Europäischen Union auf Grund der dort geltenden Rechtsvorschriften zur Umsetzung des im § 13 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsaktes eingerichtet sind, dass trotz der Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen in den letzten zwei Jahren ein Fortbestand des Schädlings zu erwarten ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Amtlichen Pflanzenschutzdienstes der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit Verordnung
1. die Festlegung der Befalls-, Sicherheits- und Pufferzone aufzuheben,
2. das Gebiet, in dem der Fortbestand des Schädlings zu erwarten ist, zum Befallsgebiet zu erklären und
3. einen das Befallsgebiet umgebenden Sicherheitsstreifen mit einer Breite von mindestens 5 km festzulegen.
(2) Die genaue Festlegung des Befallsgebietes und des Sicherheitsstreifens hat unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, seiner aktuellen und erwarteten Ausbreitung, der bisher durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze zu erfolgen.
(3) Verordnungen gemäß Abs 1 sind durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde, durch Anschlag an der Amtstafel der von der Festlegung des Befallsgebietes und des Sicherheitsstreifens berührten Gemeinden und durch Veröffentlichung in der Zeitschrift "Salzburger Bauer" kundzumachen. Sie treten mit dem auf den ersten Tag des Anschlages an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde folgenden Tag in Kraft.
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