Aufhebung der Zonenfestlegungen, der Erklärungen zu Befallsgebieten und der Festlegung von Sicherheitsstreifen
§ 11
Werden durch zwei Jahre nach dem Jahr, in dem ein Schädling zuletzt gefangen worden ist, keine weiteren Schädlinge mehr festgestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Festlegung der Zonen (§ 5), die Erklärung zum Befallsgebiet und die Festlegung des Sicherheitsstreifens (§ 7) unter sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs 6 bzw des § 7 Abs 3 aufzuheben.
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