Bekämpfungsmaßnahmen in einem Befallsgebiet und Sicherheitsstreifen
§ 8
(1) In einem Befallsgebiet sind folgende Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen:
1. Von den Anbauflächen von Wirtspflanzen darf keine Erde aus dem Befallsgebiet verbracht werden.
2. Landwirtschaftliche Maschinen sind vor dem Verlassen des Befallsgebietes von Erde und sonstigen Rückständen zu reinigen.
3. Für die Wirtspflanzen ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der diese in zwei aufeinander folgenden Jahren jeweils nur einmal angebaut werden, oder die Wirtspflanzen werden einer geeigneten Behandlung mit einem gemäß § 4 des Salzburger landwirtschaftlichen Pflanzenschutzmittelgesetzes erlaubten Pflanzenschutzmittel unterzogen.
(2) In einem Sicherheitsstreifen ist eine der im Abs 1 Z 3 festgelegten Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen.
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