Aufzeichnungs- und Berichtspflichten
§ 12
(1) Die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken haben dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg jährlich bis zum 31. August für das vergangene Jahr die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 und Abs 4 sowie § 8 Abs 1 Z 3 und Abs 2 mitzuteilen.
(2) Die Nutzungsberechtigten von landwirtschaftlichen Grundstücken haben im Fall der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln im Rahmen von Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 und Abs 4 sowie § 8 Abs 1 Z 3 und Abs 2
1. ein Spritztagebuch zu führen, aus dessen Aufzeichnungen wenigstens die genaue Bezeichnung der angewendeten Pflanzenschutzmittel, das Datum ihrer Anwendung und die Menge sowie die damit bearbeiteten Flächen ersichtlich sein müssen;
2. das Spritztagebuch durch mindestens vier Jahre aufzubewahren und
3. dem Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg auf dessen Verlangen bestimmte Aufzeichnungen gemäß Z 1 zu übermitteln.
(3) Der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg hat der Landesregierung jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Jahr zu berichten:
1. die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2 und
2. die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 2 und Abs 4 sowie § 8 Abs 1 Z 3 und Abs 2.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 31. Oktober für das vergangene Jahr zu übermitteln:
1. planliche Darstellungen der von einer Verordnung gemäß den §§ 5 Abs 1 und 2 sowie 7 Abs 1 Z 2 und 3 erfassten Gebiete und
2. die Begründung für die Festlegung des nach § 6 Abs 1 Z 1 festgelegten Zeitraums.
(5) Die Landesregierung übermittelt die Berichte bis zum 30. November jedes Jahres an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
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