LandesrechtSalzburgVerordnungenMaiswurzelbohrer-Verordnung 2010§ 2

§ 2

In Kraft seit 31. August 2010
Up-to-date

Überwachung von befallsgefährdeten Gebieten

§ 2

(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schädlings an Wirtspflanzen sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen.

(2) Ergibt eine gemäß Abs 1 durchgeführte Untersuchung das Auftreten des Schädlings, hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg dies unverzüglich dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden