Überwachung von befallsgefährdeten Gebieten
§ 2
(1) Zur Feststellung des Auftretens des Schädlings an Wirtspflanzen sind vom Amtlichen Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg in potenziell befallsgefährdeten Gebieten jährliche Untersuchungen durchzuführen.
(2) Ergibt eine gemäß Abs 1 durchgeführte Untersuchung das Auftreten des Schädlings, hat der Amtliche Pflanzenschutzdienst der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg dies unverzüglich dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
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